ZeroWaste Switzerland

Non-profit association inspiring everyone in Switzerland to reduce waste.

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Statuten von ZeroWaste Switzerland

In folgendem Text gelten die personenbezogenen Begriffe sowohl für Frauen als auch für Männer.

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen ZeroWaste Switzerland besteht ein Verein (Non-Profit-Organisation). Er wird durch die vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB geregelt.

Der Sitz des Vereins ist in Cottens, VD und er besteht auf unbestimmte Dauer.

Artikel 2 – Ziel und Zweck

Ziel des Vereins ist es, die Bevölkerung für die Reduzierung von Abfall an der Quelle, die Verschwendung natürlicher Ressourcen und den ökologischen Fussabdruck zu sensibilisieren.​

Seine Ziele sind: das Bewusstsein für die mit diesen Themen verbundenen Probleme zu schärfen, Verhaltensänderungen hin zu einem nachhaltigen Lebensstil zu motivieren und die aktive Beteiligung der betroffenen Interessengruppen zu unterstützen. (Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht)

ZeroWaste Switzerland kann sich auf lokale Sektionen stützen, um seine Ziele und Zwecke zu erreichen.

Artikel 3 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. die Geschäftsstelle

Artikel 4 – Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind interessierte private und juristische Personen, mit Wohnsitz in der Schweiz, welche Ziel und Zweck aus Art. 2 des Vereins anerkennen, fördern und akzeptieren und den Mitgliederbeitrag bezahlen. Auf Beschluss der Direktion kann der Mitgliedsbeitrag ausnahmsweise aktiven Mitgliedern erlassen werden.

Organisationen (juristische Personen) beantragen ihren Eintritt, welcher durch die Direktion bestätigt wird.

Erlöschen der Mitgliedschaft durch:
  • Todesfall
  • Austritt; das Austrittsschreiben muss schriftlich an die Administration gerichtet werden
  • Ausschuss; dieser kann vom Vorstand aus berechtigten Gründen ausgesprochen werden
  • Nichtzahlung der Beiträge

In allen Fällen, ist für das angebrochene Jahr der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Artikel 5 – Generalversammlung

Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden.

Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand informiert die Mitglieder schriftlich über das Datum der Generalversammlung mindestens 6 Wochen im Voraus. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Die Generalversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
  • Wird vom Präsidenten des Vereins « ZeroWaste Switzerland » geleitet
  • Wählt die Vorstandsmitglieder und ernennt mindestens einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten (oder zwei Co-Präsidenten) und einen Kassierer
  • Nimmt den Revisionsbericht entgegen und genehmigt die Jahresrechnung
  • Genehmigt das Jahresbudget
  • Kontrolliert die Aktivitäten der anderen Organe, die sie aus wichtigen Gründen widerrufen kann
  • Ernennt eine Revisionsstelle
  • Setzt die Mitgliederbeiträge fest
  • Beschliesst Änderungen der Statuten
  • Beschliesst die Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.

Tagesordnung

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Genehmigung der Berichte des Kassiers und der Revisionsstelle
  • Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  • Andere Vorschläge.

Artikel 6a – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Wiederwahlen sind unbegrenzt und jährlich an der Generalversammlung möglich.

Der Vorstand beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.

Der Vorstand ist verantwortlich:

  • die nötigen Massnahmen zu treffen, um die vorgegebenen Ziel zu erreichen
  • für das normative und strategische Management
  • für die Wahl des/der Geschäftsführers/in
  • für den Entscheid über Aufnahmen, Ehrenmitglieder, Austritte sowie allfällige Ausschüsse von Mitgliedern
  • für die Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
  • für die Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich und haben lediglich das Recht auf Rückerstattung ihrer Reisekosten und nachgewiesenen anderen Kosten, im Rahmen des jährlichen Budgets.

Artikel 6b – Die Geschäftsstelle

Der/die Geschäftsführer (m/w) wird/werden vom Vorstand gewählt. Er/sie steht/stehen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein.

Beisitz
Der/die Geschäftsführer hat/haben stimmenlosen Beisitz an den Vorstandssitzungen und führt/führen Protokoll.

Artikel 7 – Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Zuwendungen und Spenden (in bar, als Gegenleistung)
  3. Privaten und öffentlichen Zuwendungen und Vermächtnissen, Subventionen
  4. Erlös aus den Vereinsaktivitäten

Artikel 8 – Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit dem Vizepräsidenten oder dem Geschäftsführer.

Artikel 9 – Verschiedene Bestimmungen

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Revisoren, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr bestimmt werden.

Artikel 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss an einer Generalversammlung beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Schweizer Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 11 – Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 12 – Vertragliche Bindung

ZeroWaste Switzerland ist durch Verträge mit den lokalen ZeroWaste-Sektionen verbunden. Diese Verträge legen, abgesehen von den Bedingungen für die Verwendung – durch die Sektion – des geschützten Namens und des Logos, die finanziellen Beziehungen zwischen der Sektion und ZeroWaste Switzerland sowie die weiteren Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Sektion fest

Artikel 13 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. September 2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Abänderungen 16. März 2016, 14. März 2017, 13. März 2018, 19. März 2019, 25. März 2021, 22. März 2022, 27. März 2023.

*Alle Mitteilungen werden in elektronischer Form verfasst und versendet.

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